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Unser Motto

Wir übernehmen mit der Auftragserteilung die
volle Haftung nach § 93 StVO für die ordnungsgemäße Räumung und Streuung der Objekte. Dadurch haben selbst im Unglücksfall weder Hausbesitzer noch Hausverwaltung irgendwelche Risiken zu tragen oder Kosten zu fürchten

 
Alles aus einer Hand

Genauere Informationen zum Winterdienst entnehmen Sie bitte aus unseren
. Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
Alles Inklusive
Streusalz-Lager

Bei einem strengen Winter kann es recht schnell passieren, dass das Streusalz knapp wird. Aus diesem Grund haben wir eines der größen Streusalz-Lager eingerichtet.

Allgemeine Geschäftsbedinugungen

Empfohlene Vertragsbedingungen der Wirtschaftskammer Wien für Aufträge
zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten.

Gewerbliche Verkehrsflächenreinigung umfasst:
a) Tatsächliche Dienstleistung (nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit)
b) Bereitstellung von Personal und Geräten
c) Zivil-, Straf- und Verwaltungsstrafrechtlicher Haftung (teilweise Übernahme)

1. Leistungsdauer:

Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich über 5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres.

2. Leistungsumfang:

2.1. Die Räumung und Streuung
der vereinbarten Flächen erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften
(§ 93 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960),
bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden.

2.2. Die Verkehrsflächenbetreuung erfolgt, wenn vom Auftraggeber keine anderen Ausmaße angeordnet werden wie folgt:

  • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m wo dies möglich ist.
  • Gehsteige in Fußgängerzonen 1 m breit
  • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit
  • Haus-, Müllzugänge 1 m breit.

Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

2.3. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen.

2.4. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen.

2.5. Glatteis:
Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

2.6. Extremsituationen:
Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchgeführt.

2.7. Zu reinigende Flächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt, ein allfällig erforderlicher Abtransport sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe ist gesondert zu vereinbaren.

2.8. Die Behandlung unvorhersehbarer Eisbildung, z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallendem Schnee, ist gesondert in Auftrag zu geben.

2.9. Die Splittentfernung erfolgt bei Saisonende und muss gesondert bestellt werden.

3. Haftung:

3.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.

3.2. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen ab:

...die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende LKW, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen.

...die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Personen, Zufall oder höhere Gewalt (Pkt. 2.6) zurückzuführen sind.

3.3.  keine Haftungsübernahme für etwaige Schleifspuren bzw. Beschädigungen auf Asphaltflächen, Rigole, Rostgittern oder vorstehenden Kanaldeckeln. Dies gilt auch für etwaige Schädigungen an Hecken / Sträuchern u. angrenzenden Grünflächen durch Streusalz.

4. Entgelt:

4.1. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in
vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine der individuellen Vereinbarung entsprechende Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages.

4.2. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung.

5. Geschäftsbedingungen:

Individuelle Bedingungen der einzelnen Auftragnehmer sind zu beachten.

 
 
 
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